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öffentlich


Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Rotenburg a. d. Fulda für das Wirtschaftsjahr 2022 und Beschluss über die Behandlung des Jahresgewinnes bzw. Jahresverlustes



Stellvertretender Ausschussvorsitzender Jens Schönewolf ruft den Tagesordnungspunkt auf und gibt das Wort an Herrn Wiedemann von der HTW Wirtschaftsprüfung GmbH weiter, der sodann das Ergebnis der Stadtwerke für das Wirtschaftsjahr 2022 anhand einer Präsentation vorträgt und erläutert. Die Präsentation ist als Anlage-Nr. I diesem Protokoll beigefügt.
 
Nach den Ausführungen von Herrn Wiedemann dankt stellv. Ausschussvorsitzender Jens Schönewolf Herrn Wiedemann für dessen Ausführungen und stellt auf Nachfrage fest, dass keine Wortmeldungen angezeigt werden.
 

Erläuterung

Der Jahresabschluss mit Bilanz zum 31.12.2022, der Gewinn- und Verlustrechnung 2022, der Erfolgsübersicht, dem Anhang einschließlich Anlagennachweis und der Lagebericht wurden den Mitgliedern der Betriebskommission übersandt.
Außerdem wurde eine Ausfertigung den Vorsitzenden, der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen, zugesandt.

Die Betriebskommission hat beschlossen, den Jahresabschluss 2022 mit einem Gewinn von 802.715,15 Euro über den Magistrat der Stadtverordnetenversammlung mit folgender Beschussempfehlung zur Feststellung vorzulegen:
1.    Aus dem Gewinn des Geschäftsjahres 2022 im Bereich Abwasserentsorgung in Höhe von 524.622,28 Euro sollen 444.300,00 Euro an den städtischen Haushalt abgeführt werden. Der Restbetrag in Höhe von 80.322,28 Euro soll in die Rücklage eingestellt werden.
2.    Aus dem Gewinn des Geschäftsjahres 2022 im Bereich Wasserversorgung in Höhe von 263.956,02 Euro sollen 149.330,98 Euro an den städtischen Haushalt abgeführt werden. Die anfallende Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 23.630,98 Euro sind hiervon einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.Der Restbetrag in Höhe von 114.625,04 Euro soll in die Rücklage eingestellt werden.
3.    Der Gewinn des Geschäftsjahres 2022 im Bereich Strom- und Wärmegewinnung in Höhe von 13.649,71 Euro soll in die Rücklage eingestellt werden.
4.    Der Gewinn des Geschäftsjahres 2022 im Bereich technisches Rathaus in Höhe von 487,14 Euro soll in die Rücklage eingestellt werden.
Der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen, den Jahresabschluss 2022 festzustellen.




 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
 
An den Eigenbetrieb Stadtwerke der Stadt Rotenburg a. d. Fulda - Rotenburg a. d. Fulda -
 
Prüfungsurteile
 
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebs Stadtwerke der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Rotenburg a. d. Fulda, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum
31. Dezember 2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des
Eigenbetriebs Stadtwerke der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, Rotenburg a. d. Fulda, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.
 
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
 
          entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den
Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen, §§ 22 ff. EigBGes und § 27 Abs. 2 EigBGes i. V. m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie den landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und
          vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht Vorschriften des § 26 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i.V.m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
 
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
 
Grundlage für die Prüfungsurteile
 
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
 
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und der Betriebskommission für den Jahresabschluss und den Lagebericht
 
Die gesetzlichen Vertreter (u. a. Betriebsleitung) sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes,
§§ 22 ff. EigBGes und § 27 Abs. 2 EigBGes i. V. m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie den landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
 
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
 
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (§§ 22 ff. EigBGes und § 27 Abs. 2 EigBGes) und den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in mit den anzuwendenden Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes und den einschlägigen deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
 
Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
 
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
 
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten -
falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
 
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 Abs. 2 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
          identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
          gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben.
          beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
          ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
          beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Eigenbetriebs vermittelt.
          beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs.
          führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
 
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
 
Kassel, den 28.07.2023
 
HTW Wirtschaftsprüfung GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
 
 
Prof. Dr. Thomas Olbrich
Wirtschaftsprüfer
 

 

Beschluss
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

"Die Stadtverordnetenversammlung stellt den Jahresabschluss der Stadtwerke Rotenburg a. d. Fulda für das Wirtschaftsjahr 2022 gemäß § 5 Abs. 11 und § 27 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) in der Fassung vom 09. Juni 1989 fest.

Der Gewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von 802.715,15 Euro wird wie folgt verwendet:
1.  Aus dem Gewinn des Geschäftsjahres 2022 im Bereich Abwasserentsorgung in Höhe von 524.622,28 Euro sollen 444.300,00 Euro an den städtischen Haushalt abgeführt werden. Der Restbetrag in Höhe von 80.322,28 Euro soll in die Rücklage eingestellt   werden.
 
2.    Aus dem Gewinn des Geschäftsjahres 2022 im Bereich Wasserversorgung in Höhe von 263.956,02 Euro sollen 149.330,98 Euro an den städtischen Haushalt abgeführt werden. Die anfallende Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 23.630,98 Euro sind hiervon einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Der Restbetrag in Höhe von 114.625,04 Euro soll in die Rücklage eingestellt werden.
 
3.    Der Gewinn des Geschäftsjahres 2022 im Bereich Strom- und Wärmegewinnung in Höhe von 13.649,71 Euro soll in die Rücklage eingestellt werden.
 
4.    Der Gewinn des Geschäftsjahres 2022 im Bereich technisches Rathaus in Höhe von 487,14 Euro soll in die Rücklage eingestellt werden."
 

Beschlussfassung

Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
0
Enthaltung:
0


Verteiler
stellv. Ausschussvorsitzender Schönewolf zur Kenntnis
FD I.1 zur Wiedervorlage
StW zur weiteren Bearbeitung
FD II.2 zur Kenntnis




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